Vergaberichtlinen
„Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen“
- Zuwendungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Empfänger; in Ausnahmefällen kann der Vergabeausschuss von sich aus oder auf Anregung tätig werden.
- Die Anträge müssen den Anforderungen der „Hinweise für eine Antragstellung“ entsprechen.
- Insbesondere sollen Projekte und Initiativen einen Beitrag dazu leisten, dass(a) Menschen dazu befähigt werden, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Lebenschancen wahrzunehmen,
(b) Eigeninitiativen und neue Ansätze zur Geltung kommen. - Es sollen Projekte und Einrichtungen vor dem Abbruch oder vor Einschränkungen bewahrt werden, die den Zweck gefährden; Jahresplanungen sollen im Voraus erleichtert und Anschaffungen sowie dringende Reparaturen ermöglicht werden.
- Die Mittel zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens (Verfassung § 5) werden zu Beginn des Kalenderjahres dem Stiftungskapital zugeführt.
- Leistungen für Personalkosten werden in der Regel nicht für Gehalt oder Lohn fest Eingestellter bewilligt.
- Es können keine Investitionen für den persönlichen Besitz oder solche, die in persönlichen Besitz übergehen, finanziert werden.
- Zustiftung für Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen:
a) Die Förderung aus der Stiftung Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen darf eine Förderung aus dem Hauptkapital und auch für dasselbe Projekte nicht ausschließen.
b) Die Förderung soll sobald als nötig und möglich und nicht erst anlässlich des allgemeinen Antragstermins erfolgen.
c) In besonders dringenden Notfällen ist auch eine Förderung möglich, ehe rechtlich verpflichtete Stellen ihre Hilfe leisten; doch sollte die Stiftung im allgemeinen nur zusätzlich und subsidiär wirksam werden.